Statuten des Vereins


 

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Freie Energie - SAFE

 

 

Art. 1 Name und Geschäftsstelle

Unter dem Namen: "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Freie Energie" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort der/des Präsidentin/Präsidenten des Vorstandes.

 

Art. 2 Ziel des Vereins

Der Verein fördert und unterstützt die Erforschung der Freien Energie und ihre Anwendungsmöglichkeiten. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

Art. 3 Oberstes Vereinsorgan

Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist oberstes Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und dessen Präsidenten. Der Vorstand lädt nach Abschluss des Geschäftsjahres (01.01 bis 31.12.) zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand und dem Kassier Entlastung und genehmigt das Budget für das folgende Jahr.

 

Art. 4 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet auch über die Aufnahme von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung (GV) ein. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einberufung kann schriftlich (Brief) oder per Mail erfolgen.

 

Art. 5 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) fest-gelegt.

 

Art. 6 Eintritt, Austritt und Ausschluss

Mitglied wird eine Person, sobald der Vorstand dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der erste Mitgliedsbeitrag auf dem Vereinskonto oder in der Kasse eingegangen ist.        

Der Austritt kann vom Vereinsmitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung kann schriftlich (Brief) oder elektronisch (Mail) erfolgen.   

Bei Diskreditierung von Vereinsmitgliedern, des Vereins in der Öffentlichkeit oder einem sonstigen vereinsschädlichen Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich (Brief) oder elektronisch (Mail) zuzustellen.      

Vereinsmitglieder, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres und nach vorheriger Mahnung ihren Vereinsbeitrag nicht geleistet haben, werden mit Wirkung zum Beginn des neuen Geschäftsjahres automatisch ausgeschlossen. Eine Mitteilung über den Ausschluss wegen unterbliebener Beitragszahlung erfolgt nicht.

 

Art. 7 Übrige Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art.60 ff. ZGB.

 

Art. 8 Änderungsstände

Die vorliegende Fassung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung vom 22. April 1989 im Technorama in Winterthur bestätigt.   

Art. 2 wurde anlässlich der GV 1996 und 1997, wie auch Art. 1 anlässlich der Mitgliederversammlung 2004 modifiziert.   

Art. 1, Art. 3, Art. 4 und Art. 5 wurden mit der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2023 neu gefasst und ergänzt. Weiter wurde anlässlich dieser Versammlung der alte Artikel 6 zu Artikel 7 geändert und aufgesplittet in Art. 7 „übrige Bestimmungen“ und Art. 8 „Änderungsstände“. Art. 8 wurde entsprechend dem aktuellen Stand der Statuten am 21. Januar 2023 angepasst.

         

Art. 9 Datenschutzerklärung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung vom 27.01.2024 hinzugefügt.